Kategorie: Impressum

Satzung

  • 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen“ – CVJM Isenstedt-Frotheim und hat seinen Sitz in Espelkamp, Isenstedt-Frotheim. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

  • 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

 

  • Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und des Lebens.

 

Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM (Pariser Basis von 1855) mit der Zusatzerklärung des CVJM Gesamtverbandes vom 22. Oktober 1976:

 

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“

 

Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

 

  • Der Verein übernimmt für die Erreichung der unter § 2a aufgezeigten Ziele folgende Aufgaben:

 

  1. Sammlung junger Menschen um das Wort Gottes in für sie verständlicher Art und Gestaltung.
  2. Freizeitgestaltung in jugendpflegerischem Sinn sowie Sport.
  3. Förderung seiner Mitglieder zu geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die im Verein, in Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig sind.

 

  • Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind:

 

  1. Jugendgemäße, gegenwartsnahe Darbietung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum.
  2. Missionarische Betätigung.
  3. Gewinnung und Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  4. Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel.
  5. Motivation seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins.
  6. Förderung des CVJM Weltdienstes und der Eine-Welt-Arbeit.
  7. Bereitstellung geeigneter Räume und Arbeitshilfen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

  • Mitglied kann jeder werden, der die Vereinssatzung als für sich verpflichtend anerkennt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

 

  • Das Ausscheiden aus dem Verein muss schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Geschieht das nicht, sind die Beitragszahlungen verpflichtend und bindend. Ein Ausschluss aus dem Verein kann auch auf Beschluss des Vorstandes erfolgen.

 

  • Jedes Mitglied zahlt einen jeweils von der Jahreshauptversammlung fest zu setzenden Beitrag. Der zurzeit gültige Beitragssatz ist dieser Satzung beigefügt.

 

  • Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im ersten Quartal eines Jahres im Voraus fällig. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

 

  • An den CVJM-Veranstaltungen teilnehmende Personen, die nicht Mitglieder sind, sind als Gäste zu betrachten. Gäste haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Dieses gilt auch für den Verein unterstützende Personen.

 

  • Ehemalige sowie an der Arbeit des CVJM interessierte Personen und Förderer nehmen über den Freundeskreis am Vereinsleben teil.

 

  • 5 Wahlrecht

 

Nach Vollendung des 14. Lebensjahres sind die Mitglieder stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann  mit Vollendung des 16. Lebensjahres als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. In den geschäftsführenden Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Delegation des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

  • 6 Gruppen des CVJM

 

Entsprechend den vorhandenen Mitarbeitern und den örtlichen Gegebenheiten bemüht sich der CVJM, seine Mitglieder und Gäste nach Alter, Geschlecht oder Interesse zu sammeln. Die Arbeit findet in festen Gruppenstunden, offener Jugendarbeit, Sportgruppen und Interessengruppen statt. Die Einrichtung weiterer Kreise oder Gesellungsformen ist möglich und geschieht in Anlehnung an die Satzung des CVJM-Westbundes und der eigenen Satzung.

 

  • 7 Leitung des Vereins

 

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

 

  • der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  • des Vorstandes,
  • des geschäftsführenden Vorstandes.

 

  • 8 Jahreshauptversammlung

 

Der Vorstand beruft jährlich die Jahreshautversammlung (JHV) im ersten Quartal des Jahres ein. Die schriftliche Einladung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung zuzusenden.

 

Aufgaben der Jahreshauptversammlung:

  • Wahl des Vorstandes
  • Prüfung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des kommenden Haushaltsplanes
  • dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung zu erteilen
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl der Kreisvertreter
  • Beratung des Arbeitsprogrammes
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

  • 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Versammlungen der Mitglieder können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für Einladung und Stimmrecht gilt § 5 und § 8.

 

  • 10 Beschlüsse

 

Die Beschlussfähigkeit der JHV und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, in jedem Fall gegeben. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit bestimmt der Vorstand, ob sofortige erneute Beratung oder Vertagung eintreten soll. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn keine geheime Abstimmung erwünscht wird.

 

Die Vorstandswahl kann nur durch Stimmzettel – geheim – erfolgen. Über die geführten Verhandlungen hat der/die Schriftführer/in einen Sitzungsbericht auf zu nehmen, der von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet sein muss.

 

  • 11 Der Vorstand

 

In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Er setzt sich folgendermaßen zusammen:

 

  • Aus dem geschäftsführenden Vorstand
  • Aus den Beisitzern

 

zu a)

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Kassenwartin/dem Kassenwart
  • der/dem Schriftführer/in
  • der Jugendreferentin/dem Jugendreferenten

 

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den CVJM Isenstedt-Frotheim nach außen hin rechtlich (§ 26 BGB). Der Verein wird von 2 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in sein muss.

 

zu b)

Zum geschäftsführenden Vorstand können bis zu 5 Beisitzer gewählt werden, die die einzelnen Arbeitsbereiche des CVJM im Vorstand vertreten.

 

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und zwar in der Weise, dass mit Inkrafttreten dieser Satzung der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in für 2 Jahre gewählt werden, während der/die stellvertretende Vorsitzende den der/die Kassenwart/in nur für ein Jahr gewählt werden. Diese beiden Ämter stehen im folgenden Jahr wieder zur Besetzung im Wahlgang an. Somit scheidet jedes Jahr immer die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes aus und muss neu besetzt werden.

 

Die Beisitzer werden für ein Vereinsjahr (von JHV zu JHV) gewählt.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand die Ersatzperson bis zur nächsten JHV. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

  • 12 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die Ziele unter § 2 verwirklicht werden.

 

Zu den weiteren Aufgaben gehören:

  1. Die Einberufung der JHV und der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Festsetzung der Tagesordnung.
  2. Die Bildung von Gruppen und Arbeitsformen sowie die Berufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  3. Erstellung von Vereinsordnungen.
  4. Erstellung der Jahresrechnung.
  5. Regelmäßige Durchführung von Vorstandssitzungen und Anfertigung eines Protokolls über jede Sitzung.

 

Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

  • 13 Mitarbeiter

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versammeln sich regelmäßig unter der Leitung des/der hauptamtlichen Jugendreferent/in oder eines Vorstandsmitgliedes.

 

Zu den Aufgaben gehören:

 

  • Geistliche Besinnung und Zurüstung
  • Beratung über Zielsetzung, Aufgaben und Methoden der Jugendarbeit
  • Empfehlungen an den Vorstand und Anträge an die Jahreshauptversammlung

 

  • 14 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins

 

Die Gruppen und Arbeitsbereiche unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter und Mitarbeiter/innen werden vom Vorstand berufen.

 

Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Die Gruppen können in Absprache mit dem Vorstand eine getrennte Kasse führen, deren Rechnungslegung und Rechnungsprüfung vor der JHV erfolgen muss.

 

  • 15 Vereinsvermögen

 

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf. Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einem Arbeitsbereich oder einer Gruppe geschenkt oder vermacht werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

 

  • 16 Auflösung des Vereins

 

Der CVJM kann nicht aufgelöst werden, solange noch mindestens sieben Mitglieder zusammenstehen. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den CVJM Westbund, der es für eine Arbeit im Sinne des § 2 wieder in der Kirchengemeinde Isenstedt-Frotheim verwenden muss.

 

  • 17 Änderung der Satzung

 

Über die Änderung der Satzung oder Ergänzung der Satzung entscheidet die JHV oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Beschlüsse sind nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gültig.

Jede Änderung dieser Satzung bedarf erneut der Genehmigung des Bundesvorstandes des CVJM-Westbundes und des zuständigen Finanzamtes.

 

  • 18 Stellung des CVJM innerhalb der christlichen Jugendarbeit

 

Der CVJM Isenstedt-Frotheim ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, einen jährlichen Bundesbeitrag zu entrichten. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des Werkes durch Verbreitung zu fördern.

 

Der Verein wird durch den Bundesvorstand einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Der Verein entsendet seiner Stärke entsprechend einen oder mehrere gewählte Kreisvertreter in die Kreisvertretung.

 

Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der Gesamtverband ist dem Weltbund der YMCA in Genf angeschlossen.

 

Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil der evangelischen Jugendarbeit, die in Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat.

 

Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes über den CVJM Gesamtverband dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche in Deutschland als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

 

Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliedsversammlungen und Vorstandssitzungen teil zu nehmen.

 

Diese Satzung ändert die Satzung vom 16. Februar 1996 und tritt mit Genehmigung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung von 8. August 1997 und mit Genehmigung des CVJM-Westbundes, Wuppertal-Barmen, mit Wirkung vom 8. August 1997 in Kraft.

 

 

CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN

Isenstedt-Frotheim

Bauschlingenweg 5

32339 Espelkamp

 

Gezeichnet:

 

Ute Beckschewe, 1. Vorsitzende

M. Wiegmann, 2. Vorsitzende

U. Stockmann, Schriftwart

D. Beckschewe, Kassenwart

K.-P. Hüsemann, Jugendreferent

C. Schlottmann, Beisitzer

J. Siebeneicher, Beisitzer

 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rahden unter Nr. VR 0373 am 17.03.1998.

 

Gültige Jahresbeitragssätze 2014

 

9 – 13 Jahre:                                                                 15,00 €

14 – 17 Jahre:                                                              20,00 €

18 – 26 Jahre:                                                              25,00 €

Ab 27 Jahre:                                                                 35,00 €

Familienbeitrag:                                 60,00 € + 10,00 € pro Kind bis 18 Jahren

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Vorstandsmitglieder

 

Vorsitzender:Ulrich Stockmann
2. Vorsitzende:Ute Beckschewe
Kassenwart:Nils Tiemeier
Schriftwart:Bernd Riechmann
Beisitzer/Beisitzerin:Ralph Januschewski
 Anke Hemann
 Detlef Speiser
 Birgit Stockmann
 Jugendreferentin:Kornelia Kirchner